Veranstaltung: | Mitgliederversammlung, 18.11.2023, 10:30 Uhr |
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Tagesordnungspunkt: | 3. Wahlverfahren Listenaufstellung |
Antragsteller*in: | Vorstand des KV Trier (dort beschlossen am: 08.11.2023) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 09.11.2023, 13:45 |
A1: Verfahren zur Aufstellung der Liste der Bewerber*innen zur Wahl des TRIERER Stadtrats am 9. Juni 2024.
Text
Antragsteller: Kreisvorstand
Vorberatung durch die KMV v. 18.11.2023
Antrag an die Wahlversammlung
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Wahlordnung regelt das Verfahren zur Aufstellung der Liste der
Bewerber*innen zur Wahl des TRIERER Stadtrats am 9. Juni 2024 durch die Partei
Bündnis 90/ Die Grünen Kreisverband Trier.
§ 2 Sitzungsleitung und Niederschrift
(1) Zu Beginn der Versammlung wählt diese die Versammlungsleitung, eine
Protokollant*in und eine sechsköpfige Auszählkommission in offener Abstimmung.
(2) Die Versammlungsleitung ist für den ordnungsgemäßen Verlauf der Versammlung
verantwortlich. Sie übt das Hausrecht aus.
§ 3 Mehrfachbenennungen
Die Versammlung stimmt vor Eintritt in die Listenaufstellung in geheimer Wahl
darüber ab, welche Listenplätze dreifach, doppelt und einfach benannt werden
sollen. Sofern keine alternativen Anträge vorliegen, erfolgt dies in einer
verbundenen Einzelabstimmung.
§ 4 Recht zur Bewerbung
(1) Alle Einwohner*innen der Stadt Trier, die das 18. Lebensjahr vollendet haben
und über die EU-Staatsangehörigkeit bzw. die deutsche Staatsangehörigkeit
verfügen, können sich uneingeschränkt auf alle Plätze der Liste bewerben.
(2) Die Bewerbung muss der Versammlungsleitung schriftlich vorliegen oder im
Verlauf der Versammlung bei Aufruf des zu wählenden Platzes mündlich erklärt
werden. Eine mündliche Bewerbung darf sich nur auf den zur Wahl aufgerufenen
Platz beziehen.
(3) Die Bewerber*innenliste wird von der Versammlungsleitung vor Beginn der
Vorstellungsreden für den aufgerufenen Platz geschlossen. Damit endet Die
Bewerbungsfrist für diesen Platz. Dies gilt nicht für Bewerber*innen, die sich
noch in einem vorangegangenen Wahlgang beworben haben und über deren Wahl noch
nicht entschieden ist. Für sie endet die Bewerbungsfrist für den aufgerufenen
Platz vor Eintritt in den 1. Wahlgang.
(4) Abwesende Bewerber*innen dürfen eine Person schriftlich bevollmächtigen,
rechtsverbindliche mündliche Erklärungen gegenüber der Versammlung abzugeben.
Dem steht gleich, wenn sie die Vollmacht zur Niederschrift im Protokoll erteilt
haben.
(5) Es ist das erklärte politische Ziel der Partei Bündnis 90/ Die Grünen Trier,
die Beteiligung von Frauen auch in den kommunalen Gremien besonders zu fördern.
Deshalbstrebt sie an, dass mindestens die ungeraden Listenplätze mit Frauen
besetzt werden. Diese Zielsetzung schränkt jedoch nicht das Recht aller Menschen
ein, sich auf jeden einzelnen Platz zu bewerben und dort gewählt zu werden.
§ 5 Vorstellung der Bewerber*innen
(1) Alle Bewerber*innen haben das Recht, sich der Versammlung insgesamt mit
einer Redezeit von acht Minuten vorzustellen. Die Vorstellung erfolgt in
alphabetischer Reihenfolge.
(2) Sie dürfen eine Vorstellungsrede von sechs Minuten halten. Im Anschluss
daran können die Versammlungsteilnehmer*innen bis zu vier Fragen stellen. Jede
Frage darf sich nur an eine Bewerber*in richten. Das Frauenstatut findet mit der
Maßgabe Anwendung, dass die beiden offenen Fragen auch gestellt werden dürfen,
wenn sich bei den quotierten Fragen keine berechtigte Person gemeldet hat.
(3) Die Bewerber*innen haben sodann zwei Minuten Zeit, die Fragen zu
beantworten. Diese Redemöglichkeit besteht auch dann, wenn keine Fragen gestellt
wurden. Eine Übertragung von Redezeit auf spätere Plätze ist ausgeschlossen.
§ 6 Wahlverfahren
(1) Alle Wahlen erfolgen geheim. Sofern dies am eigenen Platz nicht möglich ist,
müssen die im Versammlungsraum aufgestellten Wahlkabinen aufgesucht werden.
(2) Menschen mit einer körperlichen Einschränkung dürfen sich einer Helfer*in
bedienen. Dieser Umstand wird in dem Protokoll festgehalten.
(3) Im 1. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen
Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht dieses Quorum niemand, so können im
2. Wahlgang alle Bewerber*innen antreten, die im 1. Wahlgang mehr als 15 Prozent
der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben. Gewählt ist, wer mehr als die
Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Gelingt dies niemandem, so
findet eine Stichwahl zwischen den beiden im 2. Wahlgang bestplatzierten
Bewerber*innen statt. Im 3. Wahlgang ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Erreicht dieses Quorum
niemand, so wird die Stichwahl in einem 4. Wahlgang wiederholt. In diesem ist
gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigen kann. Bei einer
wahlentscheidenden Stimmengleichheit in einem Wahlgang wird dieser einmalig
wiederholt. Bei erneuter wahlentscheidender Stimmengleichheit entscheidet das
Los zwischen den beiden Bewerber*innen mit der gleichen Stimmenzahl.
(5) Die so aufgestellte Vorschlagsliste der Bewerber*innen wird in einer
geheimen verbundenen Einzelwahl durch die Wahlversammlung abgestimmt.
§7 Geschäftsordnung und Frauenstatut
Die Geschäftsordnung der LDV und das Frauenstatut finden entsprechende Anwendung
§8 Beschlussfassung
Das Wahlverfahren wird mit der Mehrheit der bei der Wahlversammlung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet. Seine Änderung während des weiteren
Verlaufs der Versammlung bedarf einer 2/ 3 Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder. Eine Änderung des Verfahrens ist nicht zulässig,
wenn sie sich auf das Verfahren eines bereits aufgerufenen und noch nicht
gewählten Platzes auswirken würde.
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